Anteil Beschäftigte der Sektoren B, D und E an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (am Arbeitsort), Gemeindeebene

Berechnungsgrundlage bilden die Stichtageswerte zum 30.06 der Agentur für Arbeit.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Personen gelten Personen, die alle folgenden Kriterien erfüllen: 1. Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor. 2. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung). 3. Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z. B. Elternzeit). 4. Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet – soweit aus der Personengruppendefinition erkennbar. Dazu gehören auch Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte und Beamtinnen, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme). Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte werden hier nicht nachgewiesen. Fälle ohne Angaben zu weiteren Untergliederungsmerkmalen werden nur in den jeweiligen Insgesamt-Positionen ausgewiesen. Die Ergebnisse der nachgewiesenen Tabelle beruhen auf Auswertungen aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit.

Daten und Ressourcen

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Zuletzt aktualisiert März 25, 2024, 19:32 (UTC)
Erstellt April 5, 2022, 12:04 (UTC)
Jahr 2020
dcat-ap-theme http://publications.europa.eu/resource/authority/data-theme/SOCI
source Agentur für Arbeit, eigene Berechnung